Art. 65 · Bestehende Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 26 · Original-PDF
lBestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements. 2Bestehende gewerbliche und industrielle Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzon-e liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden. 3wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang Baureglement Gemeinde Morschach Seite 26 das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung und Art. 67 Abs. 4 dieses BauR bleiben vorbehalten. 4Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, welches für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. IV. ZONENVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.