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Art. 52 · Mass
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 23 · Original-PDF
1Für Hochbauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe gelten die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften. Für Hochhäuser sind die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Hochhäuser massgebend. 2Die Mindestgrenzabstände für die Bauzonen sind in Art. 75 BauR (Tabelle der Grundmasse) aufgeführt. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in den Gebieten mit verdichteter Bauweise und in den Gestaltungsplangebieten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.