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Art. 37 · Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 17 · Original-PDF

l Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. 2Ausfahrten sind 3,0 m vor dem Strassenrand bzw. dem grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 6 % Gefälle zu reduzieren. 3strassenanschlüsse sind beidseitig mit Einlenkern von mindestens 3,0 m Radius anzulegen. 4Bei jeder Garage ist ein Vorplatz vorzusehen und so zu gestalten, dass ein Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei gedeckten, strassenseitig offenen Unterstellplätzen muss kein Vorplatz vorhanden sein. Sln topografisch schwierigem Gelände wird das zulässige Längsgefälle von der Baubehörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgelegt. Abstellflächen für Motorfahrzeuqe und Fahrräder

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.