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Art. 23 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 12 · Original-PDF

l Bauten sind grundsätzlich mit Schrägdächern zu versehen, die sich bezüglich Dachneigung, Farbgäbung, Firstrichtung, Material und Struktur der Dacheindeckung gut in die bauliche Umgebung und das Ortsbild einfügen. 2ln den Kur- und Sportzonen sowie in der Wohn-Gewerbezone WG3 und ebenso für An- und Nebenbauten können andere Dachformen bewilligt werden' 3Bei guter architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten oder Dacheinschnitte zulässig. ltrre gesamte Länge darf nicht grösser sein als die Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge. 4Dachgeschossfenster sind in der Regel in Form von Einzellukarnen oder Quergiebeln zu erstellen. Liegende Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie in der Dachlandschaft nicht störend wirken. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 12 5liftaufbauten sind erlaubt, wenn keine andere Lösung möglich ist und die Dachlandschaft dadurch nicht erheblich gestört wird. Aft.24 Grundwasserschutzzonen l Die nach $ 24 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung zu bezeichnenden Schutzzonen werden anderen Nutzungszonen überlagert' 2Die Baubestimmungen der Nutzungszonen sind eingeschränkt und gelten nur soweit, wie d ie rechtsg ü ltig-en G ru ndwassersch utzzone n-Reg leme nte d ies zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.