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Art. 15 · Bausperre
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 10 · Original-PDF
l Der Gemeinderat kann nach Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonen- und Erschliessungspläne Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen. 2Eine solche Sperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. III. ALLGEMEINE BAUVORSGHRIFTEN A. ERSCHLIESSUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.