Art. 72 · Baukontrolle
BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 28 · Original-PDF
1Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespannes und Schnurgerüstes;
b)die notwendigen Höhenfixpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken;
d)die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.
2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig mit der Meldekarte anzuzeigen. Wird die Meldung für die Kanalisationsabnahme gemäss Art. 72 Abs.1 lit. c unterlassen oder verspätet eingereicht, kann der Hausanschluss mittels Kanalfernsehen auf Kosten der Bauherrschaft geprüft werden.
3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden.
4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
28
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.