Art. 55 · Naturschutzzone
BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 21 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone bezweckt den Erhalt und die Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt. Zudem soll das bestehende Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt werden. Nutzungen, welche Flora und Fauna beeinträchtigen könnten, sind untersagt.
2Es gelten insbesondere folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Verbot von Meliorationen, Nutzungsänderungen und -Intensivierungen;
b)Verbot von Bauten und Anlagen; c) Weideverbot; d) Verbot des Ausgrabens und Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
21 e) Verbot der Verwendung von Düngemitteln und Giftstoffen; g) Verbot des Betretens ausserhalb der markierten Wege.
3Die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, extensiv zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck sind das Betreten und das schonende Befahren gestattet. Die Feuchtgebiete sind in der Regel einmal jährlich zwischen anfangs September und Mitte März zu schneiden.
4Der Gemeinderat ist befugt, ausgehend vom Schutzzweck, weitere Pflegemassnahmen anzuordnen und bei besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 54 Abs.
1Ausnahmen zu gewähren.
5Für die Erschwernisse und die Ertragseinbusse bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung der Naturschutzzone sind Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten. Vorhandene kantonale Ansätze und Richtlinien sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich. Bewirtschaftungsbeiträge sind mittels Verfügungen, Abgeltungen mittels verwaltungsrechtlichen Verträge festzulegen.
6Sofern dies der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der Naturschutzzone durch die Gemeinde zu markieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.