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Art. 56 · Schutzobjekte

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 22 · Original-PDF

a) Hecken, Feldgehölze, Bachbestockungen

1Die geschützten Hecken, Feldgehölze und Bachbestockungen sind traditionsgemäss zu unterhalten und regelmässig zu pflegen. Im gleichen Jahr darf höchstens 1/3 der Gesamtlänge eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen einer Hecke erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates, welche das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG / Art. 54 Abs. 1 voraussetzt und mit der Auflage für eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Hecke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Gehölzen bestehen.

2Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen richtet sich nach Art. 58 Abs. 3 dieses Reglements.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.