Art. 54 · b) Bewilligungs- und Schadenersatzpflicht
BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 21 · Original-PDF
1Eingriffe in Schutzzonen und geschützte Einzelobjekte bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Objekte notwendig ist oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Objekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmälert wird. Der Verursacher hat für Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Lebensraumes, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen.
2Wer ein geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; c) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.