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Art. 40 · Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 14 · Original-PDF

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

1Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden.

2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträfe;

b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen;

d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

4Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.