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Art. 41 · Bestehende Bauten und Anlagen

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 14 · Original-PDF

1Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

2Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden.

3Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.

4Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Überbauungsziffer überschreiten und die Grenz- und Gebäudeabstände unterschreiten, und zwar um jenes Mass, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. Ebenso dürfen bei gleichbleibendem Innenraum die Gebäude- und Firsthöhen um jenes Mass überschritten werden, welches für eine ausreichende Dachwärmedämmung notwendig ist.

14 4. ZONENVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.