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Art. 10 · Richtpläne

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 7 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann Richtpläne erlassen.

2Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie können Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten.

3Kommunale Richtpläne berücksichtigen die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden.

4Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst.

5Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.

6Die Richtpläne bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.