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Art. 34 · IV. Zonenvorschriften

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 35 · Original-PDF

34 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl mässige Mehrgefährdung von Drittgrundstücken erfolgen (Verbot der Gefahrenverlagerung).

6Im Überflutungsbereich des Vierwaldstättersees müssen neue Bauten bis zu einer Hochwasserkote von 435.05 m.ü.M. mit einer wasserdichten Gebäudehülle und verschliessbaren Öffnungen erstellt werden. Heizöltanks sind gegen Auftrieb zu sichern und Kanalisationen sind mit Rückstauklappen zu versehen. Gebäudeöffnungen unterhalb der Hochwasserkote müssen bei bestehenden Bauten wasserdicht verschliessbar sein.

5. GEWÄSSERRAUMZONE

Art. 63 Gewässerraumzone

1Die Gewässerraumzone ist anderen Zonen überlagert. Sie sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung. 2In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen richtet sich nach Art. 41c Abs. 1 Gewässerschutzverordnung (GSchV).

3Der Abstand gegenüber dem Vierwaldstättersee richtet sich nach kantonalem Recht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.