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Art. 31 · Geschützte Naturobjekte: Allgemeine

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 32 · Original-PDF

31 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

b)Verbot von Bauten und Anlagen;

c)Weideverbot;

d)Verbot des Ausgrabens und Pflückens von Pflanzen und Pilzen;

e)Verbot der Verwendung von Düngemitteln und Giftstoffen;

f)Verbot des Betretens ausserhalb der markierten Wege mit Ausnahme von Pflege- und Unterhaltsmassnahmen.

2Die Feuchtgebiete (Objekt-Nrn. 1.13.1, 1.14.1, 1.15.1, 1.18.1, 1.20.1) und die Halbtrockenrasen (Objekt-Nrn. 1.01.1 bis 1.10.1) sind einmal jährlich zu schneiden. Als Termine gelten:

Feuchtgebiete: anfangs September bis 15. März Halbtrockenrasen: Schnittzeitpunkte extensiv genutzte Wiesen gemäss (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 7. Dezember 1998

3Sofern dies der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der Naturschutzzonen zu markieren.

Art. 56bis Bewilligungs- und Schadensersatzpflicht

1Eingriffe in Schutzzonen und geschützte Einzelobjekte bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Objekte notwendig ist oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Objekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmälert wird. Der Verursacher hat für Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Lebensraumes, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen.

2Wer ein geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden;

a)die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist;

c)zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Art. 57 Übrige Naturobjekte

1Im Zonenplan nicht unter Schutz gestellte Hecken, Feldgehölze, Feldobstbäume, markante Einzelbäume und Baumgruppen inkl. Alleen mit besonderem Situationswert, Natursteinmauern, Findlinge, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen und Blumenwiesen sind aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, den Wildwechsel und das Landschaftsbild zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.