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Art. 30 · Landwirtschaftszone, LWZ

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 31 · Original-PDF

30 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl V. SCHUTZVORSCHRIFTEN

1. NATURSCHUTZ

Art. 54 Geschützte Naturobjekte: Allgemeine Bestimmungen

1Die im Anhang aufgeführten geschützten Einzelobjekte und Schutzzonen sind dem Schutzzweck entsprechend zu erhalten und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Ausgehend vom Schutzzweck schliesst der Gemeinderat mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Verträge ab. Kommt kein Vertrag zustande, legt der Gemeinderat die zu treffenden Unterhalts- und Pflegemassnahmen mittels Verfügung fest.

2Wird die erforderliche Bewirtschaftung und Pflege unterlassen, lässt diese der Gemeinderat ersatzweise durchführen.

3Der Gemeinderat überprüft nebst der stichprobenweisen Kontrolle periodisch den Zustand der Schutz- und Inventarobjekte (mindestens alle zehn Jahre). Er macht den Bericht darüber öffentlich.

4Wer ein geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden; a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; c) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Art. 55 Geschützte Einzelobjekte (Hecken, Bachbestockun-

gen und Feldgehölze)

Die geschützten Hecken, Bachbestockungen und Feldgehölze (ObjektNrn. 2.01.1 bis 2.46.2) sind traditionsgemäss zu unterhalten und regelmässig zu pflegen. Im gleichen Jahr darf höchstens 1/3 der Gesamtlänge eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen einer Hecke erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates, welche das Vorliegen einer Ausnahmesituation voraussetzt und mit der Auflage für eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Hecke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Gehölzen bestehen.

Art. 56 Naturschutzzonen

1In den Naturschutzzonen gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

a)Verbot von Meliorationen, Nutzungsänderungen und -intensivierungen;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.