Art. 29 · Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 30 · Original-PDF
29 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl PBG ist, ausgenommen in der Kernzone Gütsch (Art. 36b Abs. 6), nicht erforderlich. Gegenüber angrenzenden Zonen sind in der Industrie-, Gewerbe und Kernzone die ordentlichen Grenzabstände gemäss §§ 60 ff. PBG einzuhalten.
*6 = Die Ausnützungsziffer von 1.0 in der Zentrumszone (Seeklinik) und der Kernzone K3, bzw. von 0.5 in der WG2 bzw. von 0.75 in der WG3, bzw. von 0.9 in der WG4 gilt für reine Wohnbauten; bei reinen gewerblichen Bauten bzw. bei gemischten Bauten wird die gewerbliche Bruttogeschossfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nur zu 2/3 angerechnet. Dienstleistungsbetriebe werden wie Gewerbebetriebe behandelt. Ein Zweckänderungsverbot kann als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.
*7 = Die Überbauungsziffer kann überschritten werden, wenn der Nachweis einer genügenden Erschliessung und Parkierung auf privatem Grund erbracht wird oder die Voraussetzungen von Art.
40Abs. 4 erfüllt sind.
Art. 52 Landwirtschaftszone, LWZ
Die Nutzungsvorschriften bestimmen sich nach kantonalem Recht.
Art. 53 Übriges Gemeindegebiet, UeG
1Das übrige Gemeindegebiet umfasst Land, das keiner Nutzungszone zugewiesen oder dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Neubauten und Änderungen von Bauten und Anlagen richten sich nach den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.