Art. 28 · Steinbruchareal Schönenbuch, I, ARZ
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 29 · Original-PDF
28 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 51 Tabelle der Grundmasse
Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Max. Vollgeschosszahl VG (mit Planungsverfahren Art. 48) 3 (5) [*1] 3 (5) 4 4 2 3 4 [*2] 5 2 3 4 - - Gebäudehöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 10.5 (16.5) 10.5 (16.5) 13.5 13 7.50 10.5 13.5 16.5 7.50 10.5 13.5 13.5 Firsthöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 14 (20) 14 (20) 17 17 [*3] 11 14 17 20 11 14 17 17 20 Gebäudelänge [*4] 30 m 40 m 40 m 40 m 30 m 40 m 40 m Grenzabstand [*5] nach kantonalem Recht Ausnützungsziffer
[*6] - - 1.0 1.0 0.5 0.75 0.90 1.0 0.5 0.75 0.90 - - Überbauungsziffer [*7] - - - - - - - - - 50
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
% Mehrausnützung bei
Gestaltungsplan - 10% 10% 10% 10% 10% 10% - 10% 10% - - Minimale Arealfläche bei Gestaltungsplan 1500 1500 1500 1500 3000 3000 3000 3000 - 3000 3000 3000 -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
*1 = Beim im Kernzonenplan bezeichneten Gebiet der reduzierten Höhenentwicklung kann die Anzahl der Vollgeschosse auch mit einem qualifizierten Planungsverfahren und/oder mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
*2 = Für den Gestaltungsplanbonus in der W4b bleiben die Einschränkungen nach Art. 65 Abs. 2 vorbehalten.
*3 = Im Gestaltungsplangebiet Seeklinik dürfen die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden.
*4 = Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten oberirdischen Fassade in der senkrechten Projektion, ohne Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG. In der Kernzone 2 und 3 gilt für die strassenzugewandten Fassaden der Hauptbauten eine maximale Gebäudelänge oder -breite von 18 m.
*5 = Werden weder öffentliche noch private Interessen verletzt, kann die Bewilligungsbehörde in der Gewerbe- und Industriezone von der Einhaltung der kantonalen Mindestgrenzabstände dispensieren. Sofern der ordentliche Grenzabstand gemäss § 60 Abs. 1 PBG überschritten wird, beträgt der Minimalabstand in der Gewerbezone 3.00 m und in der Industriezone 5.00 m. Die Abstandsvorschriften für die Kernzonen K1 bis K3 sind in Art. 36b, 36c und 36e geregelt. Eine Ausnahmebewilligung gemäss § 73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.