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Art. 20 · Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 21 · Original-PDF

20 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl vorschriften unterschritten werden können. Dabei berücksichtigt sie die bisherige Überbauung auf dem Baugrundstück, die bestehende oder projektierte Überbauung auf den Nachbargrundstücken sowie Stellung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebäudes für das Gesamtbild des betr. Quartiers. Die unmittelbar an benachbarte Zonen angrenzenden Fassaden haben die ordentlichen Grenzabstände gemäss §§ 60 ff. PBG einzuhalten.

5Der minimale Grenzabstand beträgt 3.00 m, ausgenommen bei geschlossener oder annähernd geschlossener Bauweise. Eine Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG ist nicht erforderlich.

6Innerhalb des im Kernzonenplan speziell bezeichneten Baubereichs Gütsch gelten die ordentlichen Grenzabstände des kantonalen Rechts. Dasselbe gilt für diejenigen Fassaden in der übrigen Kernzone 1, die unmittelbar an den Baubereich Gütsch angrenzen.

Art. 36c Kernzone 2: Besondere Vorschriften

1Es sind je nach Eignung des Baugrundstücks max. 3 Vollgeschosse zulässig. Eine Erhöhung auf maximal 5 Vollgeschosse kann bewilligt werden, wenn im Rahmen der Planungsverfahren nach Art. 36d die Ortsbildverträglichkeit und eine gute Gesamtlösung aufgezeigt werden. Zusätzlich ist ein Dachgeschoss mit den Maximalmassen nach den übrigen Bestimmungen des Baureglementes gestattet.

2Es gilt, unter Einhaltung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände, die offene Bauweise, ausgenommen bei bestehender oder annähernd geschlossener Bauweise. Werden auf solchen Grundstücken Bestandesbauten durch grössere Bauten ersetzt und/oder aufgestockt, bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG vorbehalten.

3Für die strassenzugewandten Fassaden der Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge oder -breite von 18 m. Maximal 2-geschossige Zwischenbauten sind in der Form von mindestens um 3 m zurückversetzten Verbindungsbauten gestattet.

Art. 36d Kernzonen 1 und 2: Abweichungen

1Abweichungen gegenüber den Festsetzungen im Kernzonenplan und im Baureglement können bewilligt werden, sofern eine bessere Gesamtlösung in Bezug auf das Ortsbild, Stellung der Bauten, Fassadengestaltung, Dachform und Aussenräume nachgewiesen wird.

2Für die Beurteilung der Abweichungen sind folgende Planungsverfahren durchzuführen:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.