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Art. 14 · Erholungsflächen

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 15 · Original-PDF

14 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

Art. 27 Ausnützungsübertrag

1Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken können durch Dienstbarkeitsverträge die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. Nutzungsübertragungen über Strassen hinweg sind unzulässig. Der für Gestaltungspläne gewährte Ausnützungsbonus kann nicht extern umgelagert werden.

2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

Art. 28 Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen bzw. der neuen Parzelle nicht überschritten werden.

2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen oder Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer über die gesamte Überbauung einzuhalten.

3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 29 Geschosszahl

1Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, unabhängig der Nutzungsart, das über dem gewachsenen Terrain liegt.

3Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, soweit die innerhalb der lichten Höhe von mehr als 1.80 m liegende Grundfläche, gemessen von OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 60 % der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

4Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 40 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.50 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis max. 5 m Breite sind ohne Anrechnung gestattet. An Hanglagen darf bei Einhaltung der gemäss Art. 34 Abs. 3 erlaubten Gebäude- und Firsthöhen talseits zusätzlich zu der zulässigen Vollgeschosszahl ein Untergeschoss sichtbar sein. Oberkant Boden des untersten Vollgeschosses darf in jedem Fall bis maximal 50 cm höher als die von der Baubehörde bezeichnete Erschliessungsstrasse liegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.