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Art. 37 · A. Allgemein

BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 14 · Original-PDF

1Diese Zone umfasst das Tierparkareal und ist für dessen Erhaltung und Weiterentwicklung bestimmt. Sonderzone Tierpark

2Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Schutz der Tiere, den touristischen Interessen und dem Betrieb des Tierparks dienen. Insbesondere sind dies: Tiergehege, Aquarien, Terrarien, Ställe, Museum, Quarantäne- und Behandlungsräume, Eingangs-, Informations-, Werk-, Futter-, Forschungs-, Schul-, Verwaltungsund Verkaufsräume, Kinderspielplatz, Restauration, Lagerunterkunft, Parkplätze und Personalwohnungen.

3Bauten und Anlagen haben sich dem Landschaftsbild sowie den speziellen Bedürfnissen des Bergsturzgebietes anzupassen.

4Wird der Tierpark oder Teile davon aufgehoben, müssen diese Areale ihrem ursprünglichen Nutzungsrecht (Wald und Landwirtschaft) zugeführt werden.

5Die Schutzbestimmungen der „Biotopkartierung Erweiterungsgebiet des Natur- und Tierpark Goldau“ von Forsting. ETH Thomas Burger vom Januar 1991 sind integrierender Bestandteil der Pflege- und Schutzmassnahmen. Pflege und Nutzung der Waldflächen erfolgt unter Anleitung des Forstdienstes und richtet sich nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus. Ein grösstmöglicher Alt- und Totholzanteil ist zu wahren, wobei die Sicherheit der Menschen Vorrang hat.

6Die bestehenden Gewässer sind naturnah zu erhalten. Die Verlegung des unteren Bachbereiches mit einem Teich ist unter Beachtung der Renaturierung vorzunehmen. B. Erschliessung

1Alle Wege sind dem Charakter des Bergsturzgeländes anzupassen. Linienführung und Kunstbauten sind harmonisch in das charakteristische Landschaftsbild einzufügen und mit natürlichen Materialien auszuführen.

2Es gelten die folgenden maximalen Ausbaustandards: Haupt-Rundweg 4.00 m Breite Fusswege und Stege 1.50 m Breite C. Schutzzone

a)Naturschutzzone

1Die Naturschutzgebiete sind aufgrund ihrer einzigartigen Pflanzenwelt und durch die wechselfeuchten Standorte bedingte Vergesellschaftung von Flachmoor und naturnahen Wäldern zu erhalten.

2Das Betreten ist nur auf den dafür bezeichneten Fusswegen und Stegen erlaubt, vorbehältlich Pflegearbeiten und Kontrolltätigkeiten. Andere Nutzungsansprüche wie Tierhaltung oder Fassung von Quellstössen und Bächen ist untersagt.

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b)Waldschutzzone

1Die Waldschutzzone entspricht dem bezeichneten Waldgebiet mit den natürlich dazugehörigen Tieren.

2Die Blocksteintrümmer, als Zeugen des Bergsturzes und die charakteristische Felsspalten- und Blockschuttvegetation sind zu erhalten.

3Fusswege bis zu maximal 1.50 m Breite, die ausschliesslich dem Betrieb des Tierparks dienen, können bewilligt werden. D. Tierparkzone (Bauzone)

a)Tierparkzone I Die Tierparkzone I umfasst das Gelände des ursprünglichen Natur- und Tierparks Goldau.

b)Tierparkzone II

1Es gelten folgende Grundmasse

TPZ IIa TPZ IIb TPZ IIc

–Vollgeschosszahl 3 2 3

–Ausnützungsziffer 0.3 0.2 mit Gewerbenutzung 20 %

0.75

–max. Gebäudelänge 40 m 30 m 40 m

–max. Gebäudehöhe 11 m 7 m 11 m

–max. Firsthöhe 14 m 10 m 14 m

–Mehrlängenzuschlag x x x

–Empfindlichkeitsstufe III III III

2In dieser Zone sind 300 Parkplätze für Motorfahrzeuge und genügend Abstellplätze für Velos und Mofas zu erstellen. Bei Bedarf sind zusätzliche Parkflächen auszuweisen. Mit Bewilligung des Gemeinderates können die Parkplätze auch ausserhalb der Tierparkzone II erstellt werden.

c)Tierparkzone III

1Die Tierparkzone III dient der Tierhaltung, vor allem europäischer Arten, im Freien, in Gehegen und Ställen und der Besucherinformationen.

2Der Charakter dieser Weide mit ihren Einzelbäumen, den verschiedenen bewachsenen Blöcken und den trockenen bis nassen Weidepartien ist zu wahren.

3Es gelten folgende Grundmasse:

–max. Gebäudefläche 200 m2

–max. Gebäudehöhe 7 m

–max. Firsthöhe 10 m

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d)Tierparkzone IV

1Die Tierparkzone IV dient der Tierhaltung, vor allem europäischer Arten, im Wald und in Gehegen und der Besucherinformation.

2Das Rodungskontingent beträgt maximal 10% der gesamten Waldfläche, aufgeteilt in die Zonenteile Grosswiyer (3950 m2) und Schutt (4150 m2). Ein Rodungstransfer unter den Zonenteilen ist nicht gestattet. Wege mit einer Breite über 1.50 m sind dem Rodungskontingent anzurechnen. Die Rodungsflächen sind so naturnah als möglich zu erhalten.

3Es gelten folgende Grundmasse:

–max. Gehegefläche 900 m2

–max. Gebäudefläche 100 m2

–max. Gebäudehöhe 7 m

–max. Firsthöhe 10 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.