Art. 36a
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 13 · Original-PDF
1Die Zone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, wie es bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten anfällt, bestimmt.
2Für die Dauer der Ablagerung sind zudem folgende Aktivitäten gestattet:
–Abbau von Steinen, Kies, Erde und anderen Rohstoffen;
–Zwischenlagern und Umschlagen von unverschmutztem Aushubmaterial im Sinne der BUWAL Aushubrichtlinien 1999 sowie von Steinen, Kies und Erde;
–Aufbereitung von solchem Material, welches gemäss vorliegender Bestimmung abgebaut oder zwischengelagert werden darf, so insbesondere das Sortieren und Brechen;
–Erstellen und Betrieb der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen.
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3Die Materialablagerung ist landschaftsschonend vorzunehmen. Die endgültige Gestaltung des Geländes nach Abschluss der Materialablagerung ist in der Baubewilligung festzulegen. Bei der Rekultivierung sind die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.
4Nach Vollendung der Ablagerung ist das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.