← BZO Alpthal · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Terraingestaltung, Abgrabungen, Terrainaufschüttungen

BZO Baureglement Gemeinde Alpthal · S. 8 · Original-PDF

raingestaltung, Abgrabungen, Terrainaufschüttungen (Abb.2)

1Das gestaltete Terrain darf im Mittel höchstens 1.20 m unter der Oberkante des Erdgeschoss-Fussbodens liegen. In Hanglagen, wo ein freiliegendes Untergeschoss anfällt, darf das gestaltete Terrain im Mittel höchstens 0.50 m unter die Oberkante des Untergeschoss-Fussbodens reichen. 2Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Kellereingänge und Garagenzufahrten dürfen gesamthaft die Länge einer Längsfassade und einer Schmalseite nicht überschreiten. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Aufschüttungen und Stützmauern Bepflanzungen zu verlangen. 3Terrainveränderungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Terrainaufschüttungen dürfen nicht mehr als 2.50 m ab dem gewachsenen Terrain betragen. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einem Böschungswinkel von 2:3 angelegt werden und dürfen mit dem Fusspunkt bis 0.50 m an die Grenze gesetzt werden. 8. KONSTRUKTION UND HYGIENE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.