Art. 15 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge
BZO Baureglement Gemeinde Alpthal · S. 9 · Original-PDF
1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind die bisher fehlenden und neue Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarf es zu errichten. 2Der Gemeinderat setzt ihre Zahl im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung und unter Berücksichtigung der folgenden Richtlinien fest: Seite 4 Gemeinde Alpthal BAUREGLEMENT a) bei Wohnbauten:
1Ein- oder Abstellplatz pro Wohnung b) bei Hotels:
1Ein- oder Abstellplatz pro 4 Hotelbetten c) bei Restaurationsbetrieben:
1Ein- oder Abstellplatz pro 4 Sitzplätze 3Bei Herbergen aller Art, Klubhäusern, gewerblichen Anlagen und dergleichen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der Ein- oder Abstellplätze. 4Plätze vor Garagetoren und auf Ein- sowie Ausfahrten werden nicht als Abstellplätze angerechnet. swo die Zufahrt im Winter zum Ein- oder Abstellplatz nicht sichergestellt ist, oder wo die Errichtung von Ein- und Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich ist, kann die Bauträgerschaft jederzeit verpflichtet werden, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten öffentlicher Ein- und Abstellplätze zu entrichten. 6Die Ersatzabgabe pro Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.-- und wird mit der Rechtkraft der Baubewilligung fällig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.