Art. 2.3.1 · Dachgestaltung
BZO Langnau am Albis · S. 8 · Original-PDF
2.3.1 Dachgestaltung Die Dachform, die Dachneigung und die Dachaufbauten/Dacheinschnitte, die Detailgestaltung von Dachabschlüssen sowie die Materialien und Farben haben dem Gebäudecharakter zu entsprechen und sich gut in die jeweilige bauliche Umgebung einzufügen.
An Stelle von Ziegeln sind auch andere Materialien zulässig, sofern sie sich gut ins Ortsbild einfügen.
Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
An Stelle von Dachaufbauten sind auch Dacheinschnitte mit drei innenliegenden Seiten zulässig. Sie sind nur an den jeweiligen Gebäudelängsseiten erlaubt, dürfen eine Länge von maximal 6.0 m nicht überschreiten und haben sich mit geschlossenen Dachflächen von mind. 3.0 m Breite von den Gebäudestirnen abzuheben. Zwischen den einzelnen Dacheinschnitten sind geschlossene Dachflächen auszubilden, deren Breite jeweils mindestens einen Drittel des angrenzenden, längeren Dacheinschnittes zu betragen hat.
Flachdachbereiche mit drei offenen Seiten und als begehbare Terrasse ausgebildet sind zulässig. Deren gesamte Ausdehnung darf zusammen mit den Dacheinschnitten höchstens einen Drittel der Hauptgebäudegrundfläche betragen.
–8 - 2a. QUARTIERERHALTUNGSZONE1
2a.1 Gebietscharakter1 Prägend für die Gartensiedlung Langenberg sind die parkartige Durchgrünung, die drei Scheibenhochhäuser, die variierende Geschosszahl, die orthogonalen Gebäudestellungen sowie die konzentrierte Erschliessung mit mehrheitlich unterirdischer Parkierung.
2a.2 Zonenzweck1 Die Quartiererhaltungszone Langenberg bezweckt die strukturelle Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung der Wohnsiedlung unter Wahrung des Gebietscharakters.
2a.3 Nutzweise1 Zulässig sind Wohnungen und nicht störende Betriebe.
2a.4 Ergänzungsplan1 Der Ergänzungsplan zur Quartiererhaltungszone Langenberg regelt folgende Sachverhalte verbindlich:
a)Die Lage und die Geschosszahl der drei Scheibenhochhäuser sind bei Ersatzneubauten innerhalb der im Ergänzungsplan festgelegten Baubereichen und maximalen Gebäudehöhen beizubehalten. Abweichungen sind gestattet für Anbauschichten auf den Längsseiten, für die Vertikalerschliessung und für die Aussenwärmedämmung.
b)Die übrigen Bauten können abgebrochen und innerhalb der mit Koordinaten festgelegten Baubereiche durch Neubauten ersetzt werden. Balkone, Erker und Vordächer dürfen über die Baubereiche hinausragen.
c)Die für jeden Baubereich definierte maximale Gebäudehöhe ist einzuhalten. Sie darf von untergeordneten technischen Aufbauten und Solaranlagen überschritten werden.
d)Alle Bauten sind in ihren Stellungen orthogonal auszurichten. In begründeten Fällen können die Baubereichsbegrenzungen zur Abstimmung auf bestehende örtliche Gegebenheiten (Tiefgarage, Bäume etc.) überschritten werden, wenn die Baulinien und die Grundmasse gemäss Ziffer 3.5 beachtet sind.
2a.5 Grundmasse1 Im Weiteren gelten folgende Grundmasse:
a)Die zulässige Baumassenziffer beträgt 3.3 m3/m2.
b)Die zulässige Gebäudelänge beträgt 50 m.
c)Gegenüber Grundstücken in benachbarten Zonen sind die Grenzabstände der Wohnzone W/3.0 einzuhalten (inkl. Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge).
1Fassung gemäss GVB vom 10. Juni 2021
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d)Ausserhalb der Baubereiche sind technische Bauten (z.B. Energiezentrale) zulässig, wenn sie unterirdisch erstellt werden.
2a.6 Gestaltung und Einordnung1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind so zu gestalten, dass sie für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung eine hohe Siedlungsqualität erzielen und der Gebietscharakter gewahrt wird. Zu beachten sind insbesondere folgende Merkmale:
a)Stellung und Volumetrie der Gebäude (massgeblich geprägt durch orthogonale Ausrichtung, variierende Geschosszahl, Gebäudeversätze und Flachdachform).
b)Architektonischer Ausdruck der Gebäude (massgeblich geprägt durch Fassadengliederung, Fensterverteilung, Balkone, Materialien und Farben).
c)Vielfältige Gestaltung der Freiräume (massgeblich geprägt durch weitläufige Spiel- und Aufenthaltsbereiche, parkartige Durchgrü-nung, abwechslungsreiche Bepflanzung und Strassenräume mit parkartigem Charakter).
d)Schonung des Baumbestandes (massgeblich geprägt durch zahlreiche Baumgruppen einheimischer Arten)
2a.7 Nachhaltigkeit und Energie1 Der Anteil fossiler Energie zur Aufbereitung von Warmwasser und Heizwärme darf maximal 50 % betragen.
1Fassung gemäss GVB vom 10. Juni 2021
–10 - 3. Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.