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Art. 2.2.2 · Dachgestaltung

BZO Langnau am Albis · S. 8 · Original-PDF

2.2.2 Dachgestaltung Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von mind. 35° neuer Teilung zulässig, wobei im unteren Teil des Daches Reduktionen dieses Minimalmasses gestattet sind.

Die Dächer sind mit Ziegeln von herkömmlichem Erscheinungsbild zu decken.

Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge haben traufseits mindestens 0.6 m und giebelseits mindestens 0.4 m zu betragen. Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu halten.

Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge sein.

Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Flachdachbereiche mit drei offenen Seiten und als begehbare Terrasse ausgebildet sind zulässig. Deren gesamte Ausdehnung darf höchstens einen Viertel der Hauptgebäudegrundfläche betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.