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Art. 2.1.6 · Dachgestaltung

BZO Langnau am Albis · S. 7 · Original-PDF

2.1.6 Dachgestaltung Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Sie sind als hochformatige Giebellukarnen, querformatige Schleppgauben oder Ochsenaugen auszubilden und in Form, Material und Farbe auf Fassade und Dach abzustimmen.

Quergiebel über abgesetztem Erdgeschossgrundriss sind bis zu einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge zulässig. Einzelne liegende Dachflächenfenster sind bis zu einer Glasfläche von 0.8 m2 erlaubt, sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einordnen. Dachflächenfenster im zweiten Dachgeschoss sind auf die darunterliegenden auszurichten. Bei bestehenden herkömmlichen Gebäuden darf die Glasfläche liegender Dachflächenfenster 1.6 m2 je Gebäudeseite nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.