Art. 11.5 · Freilegung von Untergeschossen
BZO Langnau am Albis · S. 16 · Original-PDF
11.5 Freilegung von Untergeschossen Die Freilegung von Untergeschossen ist bis 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig, doch darf die sichtbare Fassade nicht höher als die zulässige Gebäudehöhe
–16 - sein. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
Bei Hanglagen über 20 % können Abgrabungen bis zu 2.5 m bewilligt werden.
Die Abgrabungen dürfen höchstens die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen.
Garageausfahrten in den Untergeschossen sind in der Zone W/1.5 gegenüber dem Erdgeschoss durch Vor- und Rücksetzung oder ein begrüntes, mind. 1.0 m tiefes Vordach wirksam abzutrennen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.