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Art. 10.1 · Erholungszonen EA1 und EA2

BZO Kilchberg · S. 14 · Original-PDF

10.1 Erholungszonen EA1 und EA2

1Zulässig sind Anlagen sowie Bauten im Sinne und mit den Abmessungen gemäss § 18 BBV II für den Betrieb, die Bewirtschaftung und Pflege von Parkanlagen und dergleichen. In der EA1 sind darüber hinaus auch Festplätze gestattet. Für die dazugehörenden Bauten und Anlagen gelten die Baubestimmungen gemäss § 18 BBV II.

2Bauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Bauzonen einzuhalten.

3Abweichend von Abs. 1 ist in der Erholungszone EA2 "Kienastanlage" und "Klein Rigi" die Erstellung von Gebäuden nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.