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Art. 63 · Abbau- und Materiallager-

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 25 · Original-PDF

1 Die Abbau- und Materiallagerzone KIBAG und die Abbau- und Materiallagerzone zone Guntliweid sind fOr die Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Material in Kiesgruben und Steinbruchen sowie fOr die dafOr notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die beanspruchte Landflache, die Abbautiefe und Auff011h6he sowie der Abbau-, Lager- und Auffullvorgang samt Etappierung festgelegt. Der Gestaltungsplan hat Festlegungen Ober die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flachen, den fOr eine spatere Nutzung einwandfreien Bodenaufbau, die vorgesehene Bepflanzung, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren fOr eine Beurteilung der Umweltvertraglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten. Bewilligte Abbau- und Renaturierungs- bzw. Rekultivierungsplane bleiben in Kraft. 3 Von der Gestaltungsplanpflicht werden befreit:

a)aile fOr den Kiesabbau notwendigen oder erforderlichen Anlagen, lnstallationen und Erschliessungsanlagen innerhalb des Abbauperimeters;

b)aile in den bewilligten Abbau-, AuffOII-, Rekultivierungs- und Renaturierungsplanen vorgesehenen Massnahmen. X:\RP\5 12 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, Verfahren\Unterlagen Genchmigung\Emeutes Einreichen Ju\i 2014\Baureglement.doc Seite 25 von 33 T 4 Die Grab- und Feinerschliessung der Abbau- und Materiallagerzone geht zulasten der Grundeigentumer bzw. der Gesuchsteller. 5 Die Abbau- und Materiallagerzone KIBAG, welche die Erstnutzung festlegt, ist je nach Gebiet mit der Intensiverholungszone 1, der Landwirtschafts- oder der Naturschutzzone iiberlagert, welche die Folgenutzung nach Beendigung des Kiesabbaus und der entsprechenden Auffullung definieren. Die Obergange von der Erst- zur entsprechenden Folgenutzung k6nnen etappenweise geschehen. FOr den Obergang zur Intensiverholungszone 1 bleibt die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsplanes, vgl. Art. 52 Abs. 3, vorbehalten. Betreffend der Landwirtschafts- und Naturschutzzone ist der Gemeinderat befugt, die entsprechenden iinderungen im Zonenplan vorzunehmen. 6 In die Abbau- und Materiallagerzone Guntliweid diirfen pro Jahr maximal 1000 m3 natiirliches Steinmaterial aus anderen Steinbruchen zur Verarbeitung zugefOhrt werden. Die definitive LinienfOhrung des 6ffentlichen Fuss- bzw. Wanderweges entlang des Ziirichsees muss im Rahmen des Abbauplanes festgelegt werden. 7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemass LSV. 8 Im Obrigen gelten die ubergeordneten Vorschriften bezuglich Gewasser- und Umweltschutz sowie die Bestimmungen der technischen Verordnung Ober Abfalle (TVA).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.