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Art. 62 · Die Flugplatzzone bildet eine Nutzungszone gemass Art. 18 RPG

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 25 · Original-PDF

. Sie dient dem Betrieb eines Flugfeldes im Sinne von Art. 42 ff. der Luftfahrtverordnung. Flugplatzzone 2 Die Fluglarmbelastung aus dem Flugbetrieb darf nicht grosser sein als diejenige, welche im Kataster basierend auf den Larmbelastungskurven vom 06.03.1989 nach Art. 37 der Larmschutz-Verordnung (LSV) festgehalten ist. 3 Zulassig sind die unmittelbar dem Flugbetrieb dienenden Bauten und Anlagen. zusatzlich ist ein Restaurationsbetrieb mit Obernachtungsmoglichkeiten gestattet. Vorbehalten bleiben die Bewilligungen nach kommunalem, kantonalem und eidgen6ssischem Recht. 4 FOr die im Schutzperimeter des Naturschutzgebietes Nuolerried gelegenen Flachen gelten fOr die Bewirtschaftung die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung vom 5. Mai 1980. 5 Soweit neue Anlagen (Luftfahrthindernisse) in den an die Flugplatzzone angrenzenden Gebieten Oberhaupt m6glich sind, ist der Hindernisbegrenzungsplan des Bundesamtes fOr Zivilluftfahrt, Nr. 227.23 vom 25. Juli 1985, massgebend. Neue Anlagen und Bepflanzungen (Luftfahrthindernisse), welche die geltenden Hindernisbegrenzungsflachen durchstossen, sind nicht oder nur mit den vom Bundesamt fOr Zivilluftfahrt festgelegten Auflagen zulassig. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemass LSV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.