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Art. 34 · Kernzone

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 12 · Original-PDF

1) Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Gemeindezentrums. Sie ist für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt.

2) In der Kernzone soll eine bauliche Gesamtwirkung erreicht werden, die zur funktionalen und gestalterischen Eigenart des Ortszentrums beiträgt. Zu diesem Zwecke kann bei Bedarf vom Gemeinderat ein Richtmodell ausgearbeitet werden.

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3) Beim Neu- und Wiederaufbau von Gebäuden ist die Massstäblichkeit vorhandener Bausubstanz zu beachten. Es ist eine Gruppenwirkung zu erzielen. Es besteht kein Anspruch auf Ausnützung der max. Gebäudehöhe. Die geschlossene Bauweise kann vorbehältlich der nachbarlichen Zustimmung gestattet werden.

4) Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für eine neue Bebauung vorliegt, oder wenn bei der Beurteilung des Abbruchgesuches festgestellt wird, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Für die Beurteilung der Einfügung von Bauvorhaben in das Gesamtbild kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Die Baubehörde kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude einholen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.