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Art. 20 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 8 · Original-PDF

1) Grundsatz: Die Zahl der Abstellplätze ist anhand folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnbauten je Wohnung 1 ½ Abstellplätze. Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Zusätzlich sind ¼ der erforderlichen Abstellplätze für Besucher zu bestimmen und entsprechend zu signalisieren. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden; b) bei Einfamilienhäusern 2 Ein- oder Abstellplätze; c) bei Geschäfts- und Verwaltungsbauten 1 Ein- oder Abstellplatz pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche; d) bei Gewerbe- und Industriebetrieben in der Regel 1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Beschäftigte. 2) Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze:

Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 1'500.00 und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex von 1.10.1989 mit 155.8 Punkten (Basiswert 100 am 1.4.1977) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.