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Art. 33 · Gewerbezone

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 12 · Original-PDF

Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt. Wohnungen sind Gewerbezone nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.