Art. 31 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 12 · Original-PDF
1ln den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrie- wohn-und ben auch Wohnbauten gestattet. Gewerbezonen 2Der Anteil für Wohnen in gemischten Bauten respektive der Anteil für reine Wohnbauten in der WG4 darf die Ausnützungsziffer von 0.90 (Einzelbauweise) bzw. 0.95 (Gestaltungsplan) nicht übersteigen. Att.32 lDie Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Dorf- Kernzone kerns. 2Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt. 3Entlang der Glarnerstrasse und der Bahnhofstrasse in Siebnen sind im Erdgeschoss publikumswirksame Nutzungen (Läden, Dienstleistungen, Gewerbe und dergleichen) zwingend. Wohnungen und Garagen im Erdgeschoss sind strassenseitig nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.