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Art. 30 · Wohnzonen

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 12 · Original-PDF

ln den Wohnzonen sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zugelassen Wohnzonen Art.30

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.