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Art. 3 · Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 3 · Original-PDF

lBauten, bauliche Anlagen und Massnahmen werden nur dann bewilligt, wenn sie sich durch die Bau-, Fassaden-, Terrain- und Dachgestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Gestaltung Einordnung 2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie. 3An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:

a)in der Kernzone;

b)an exponierten Hanglagen;

c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten Erhöhte Anforderungen und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften;

d)bei Bauten, die das Strassen-, Plalz- oder Landschaftsbild beeinflussen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.