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Art. 19 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 8 · Original-PDF

lDie zulässige Geschosszahlwird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Geschosszahl Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 oÄ der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 3Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden:

a)Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max.45 Grad a. T. und eine Kniestockhöhe von max. 1 m aufirueisen, sowie allfällige Dachaufbauten, die bis max. 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge betragen (gemessen in 1,50 m Höhe ab fertig Geschossboden). I

b)Attikageschosse, im Sinne von $ 60 Abs. 3 lit. c PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.