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Art. 18 · Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 8 · Original-PDF

lAbparzellierungen sind meldepfl ichtig Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken 2Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder beiVereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden. 3Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten. aDiese Beschränkungen sind bei Bedarf im Grundbuch anzumerken

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.