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Art. 7 · Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 4 · Original-PDF

1 Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten werden nach kantonalem Recht bestimmt. In den Wohnund Wohngewerbezonen beträgt der Grenzabstand mindestens 5 m. Art. 12 und 15 Abs. 3 bleiben vorbehalten. 2 In den Wohn- und Wohngewerbezonen gilt ein grosser Grenzabstand von 150% des kantonalen Abstandes, dessen Ausrichtung von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung haushälterischer Bodennutzung und ortsbaulicher Strukturen bestimmt wird. 3 Misst die Gebäudelänge mehr als 20 m, vergrössert sich der Grenzabstand in den Wohnzonen, rechtwinklig zur Mehrlänge gemessen, um einen Viertel der Mehrlänge, höchstens jedoch um 4 m; die Gebäudelänge wird getrennt ermittelt, wenn Baukörper in der Tiefe um mindestens 2 m gestaffelt sind. 4 Einheitliche Gebäudefluchten ausserhalb der Zone W2 sind zwingend und gehen den Abstandsvorschriften in der Regel vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.