Art. 8 · Weitere Abstände
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 4 · Original-PDF
1 Für Anlagen gilt der kantonale Grenzabstand sinngemäss, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Einwilligung des Nachbarn vorliegt oder abweichende zivilrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Einfriedungen, bestehen. 2 Zu den im Zonenplan aufgeführten Gewässern gilt in einem Streifen von 20 m ab oberer Uferkante bzw. ab Uferbestockung ein Flüssigdüngverbot, in einem solchen von 10 m ein Verbot für Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Erschliessungsanlagen und in einem solchen von 3 m ein Ackerungsverbot. Der kantonale Gewässerabstand bleibt vorbehalten. 3 Strassen- und Waldabstand richten sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
3 c) Nutzungsmass
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.