← BZO Lachen · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Behandlung

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 15 · Original-PDF

1 Die Baukommission instruiert das Verfahren zuhanden des Gemeinderates; sie besteht aus dem Baupräsidenten, dem Bauverwalter und den vom Gemeinderat gewählten weiteren Mitgliedern. Sie berücksichtigt bei ihrer Beurteilung insbesondere auch die Interessen der Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsplanung. 2 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle führt in Einspracheverfahren den Schriftenwechsel durch, der alle Parteien einzubeziehen hat, und fördert die vergleichsweise Erledigung. 3 Über Baugesuche ist innert zwei Monaten zu befinden, sobald die genügenden Unterlagen und die Bewilligungen anderer Instanzen vorliegen; ausgenommen sind Arealüberbauungen (Art. 14). Die Verfahren müssen koordiniert und beförderlich erledigt werden. 4 Bewilligungsverfügungen und Einspracheentscheid sind allen Parteien zu eröffnen.

18 § 66 StrVO bzw. künftige kantonale Strassenabstandsbestimmungen bleiben vorbehalten.

14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.