Art. 46 · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht; Melde- und vereinfachtes Verfahren
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 15 · Original-PDF
1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a)Bauten und Anlagen, die gemäss Bundesrecht von der kantonalen und kommunalen Bewilligungshoheit ausgenommen sind;
b)reine Unterhaltsarbeiten und Umgestaltungen von Innenräumen ohne wesentliche Zweckänderung;
c)kleine unbedeutende Nebenanlagen (wie ungedeckte Gartensitzplätze, ortsübliche Einfriedungen) bis zu einer Höhe von 1.20 m.18 2 Das Melde- und vereinfachte Bewilligungsverfahren für andere geringfügige Bauvorhaben, den Abbruch von Bauten und die Grenzmutationen gemäss Art. 11 Abs. 5 richten sich nach kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.