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Art. 45 · Bewilligungspflicht
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 15 · Original-PDF
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. 2 Bewilligunspflichtig ist zudem der Abbruch von Bauten und wesentlichen Bauteilen. In den Kernzonen muss der Ersatzbau bewilligt und gewährleistet sein. 3 Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für Arealüberbauungen (Art. 14) kann eine zweckmässige Etappierung angeordnet werden. 4 Ausnahmebewilligungen werden nach Massgabe des Interesses mit einer Abgabe abgegolten (Art.
43Abs. 3).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.