Art. 41 · Baugesuch
BZO Baureglement Gemeinde Innerthal · S. 13 · Original-PDF
1Das Baugesuch ist mit den kantonalen Baugesuchsformularen und folgenden Baugesuch Beilagen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen:
a)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;
b)Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben;
c)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit gewachsenem und gestaltetem Terrain, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen;
d)Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie den Erholungs- und Kinderspielflächen;
e)Entwässerungspläne gemäss SN 592 000 für unverschmutztes und verschmutztes Abwasser;
f)Berechnungen der Geschossflächenziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach Norm SIA 416;
g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten;
h)Bei einer allfälligen Abwasservorbehandlung von Industrieabwasser sind entsprechende, detaillierte Angaben darüber einzureichen;
i)Werden im Zusammenhang mit gewerblicher Nutzung Chemikalien verwendet, so sind im Baubewilligungsgesuch die Chemikalien-Umschlagsorte im Entwässerungsplan zu bezeichnen.
2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstelDarstellung lende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 14
3Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. Weitere Unterlagen
4Die Baubewilligungsbehörde kann bei Härtefällen Ausnahmeregelungen gemäss §73 dem kantonalen Planungs- und Baugesetz bewilligen. Ausnahmen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.