Art. 40 · Bewilligungspflicht
BZO Baureglement Gemeinde Innerthal · S. 13 · Original-PDF
1Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach§ 75 ff. PBG. Bewilligungspflicht
2Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;
c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;
d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;
e)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden;
f)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m, soweit sie nicht entlang von Strassen ausgeführt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.