← BZO Altendorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 54

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 19 · Original-PDF

1Soweit nicht, gestutzt auf dieses Reglement Oder den Zonenplan, 1-voraussetzungen eine Gestaltungsplanpflicht besteht, konnen in alien Bauzonen Gestal­ tungsplane erlassen werden, wenn die Mindestflache nach Art. 3 Abs.

4BR / § 54 PBG Abs. 1 erreicht wird.

2Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Uberbauung als die Normalbauweise zu gewahrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn

a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfugen;

b)eine besonders grosszugige und zweckmassige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflachen vorgesehen ist; c) Fussganger- und Fahrverkehr getrennt Oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;

d)die Garagen moglichst unter Terrain Oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;

e)preisgunstiger Wohnraum fur Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushalterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist Oder andere im offentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden;

h)der okologische Ausgleich gefordert und weitgehend erreicht wird.

3In bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bes­ sere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten Grundstucke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrunung zu fordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.