Art. 30 · 13.strassenabstand
BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 12 · Original-PDF
1An Verbindungs- und Erschliessungsstrassen gilt bei Neubauten ab i3.strassenabstand Fahrbahn- bzw. Trottoirrand ein Abstand von mindestens 5 m.
2Bei Quartierstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von min destens 3 m einzuhalten. Art. 30a1
1Zur Sicherung der Kernentlastungsstrasse und ihrer Anschlusse 13a- Bauiinien werden im Nutzungsplanverfahren Bauiinien festgesetzt. ass™ Lache^"988^
2Innerhalb der Bauiinien durfen grundsatzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Bauiinien nicht widersprechen.
3Bestehende, baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich durfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden.
1Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 618 vom 16. Mai 2006 genehmigt. 12
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.