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Art. 23 · 6. Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 10 · Original-PDF

1Die zulassige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Fur ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, uber das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt mehr als die Halfte der Fassadenabwicklung des gestalteten Terrains tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

3Bei der Ermittlung der Vollgeschosse nicht angerechnet werden:

–Dachgeschosse, wenn die Kniestockhohe nicht mehr als 1 m betragt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittline der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion.

–Attikageschosse, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Langsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlange um das Mass ihrer Hohe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zuruckversetzt sind.

4Die Geschosshohe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht ubersteigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.