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Art. 14 · 3. Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge und Fahrrader

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 6 · Original-PDF

1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nahe ausserhalb des Strassenbereiches genugend Abstellfla­ chen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen Oder Zweckanderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplatze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten.

2Die Zahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100 m2 Bruttogeschossflache 3. Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge und Fahrrader 1.50 Abstellplatze, wobei Garagenvorplatze nicht als Abstellplatze angerechnet werden. Ab 5 Wohnungen sind zusatzlich 20% der erforderlichen Abstellplatze fur Besucher vorzusehen und als Besucherparkplatze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

b)bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplatze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest.

3Fur Fahrrader sind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplatze vorzusehen, wie der Normbedarf fur Mo­ torfahrzeuge verlangt. 6

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.