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Art. 96
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 35 · Original-PDF
1Die Grunzone bezweckt die Schaffung und Erhaltung von Freiflachen in Wohngebieten und zwischen Siedlungsraumen, insbesondere entlang der natllrlichen Grunelemente wie Bachlaufe und Waldrander. 2Sie ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Nebenbauten und Einrichtungen, die der Erholungs- und Freizeitnutzung der angrenzenden Wohnquartiere dienen, sind zulassig. Zur Erschliessung angrenzender Bauzonen notwendige Anlagen sind gestattet. B. Landwirtschaftszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.